| FAQ |
 |
| Was passiert, wenn ich an einem Teil (Sitzung oder Fahren) nicht teilnehmen kann? |
 |
Antwort:
Grundsätzlich darf der Fahrlehrer die für die Probezeitverkürzung entscheidende
Teilnahmebescheinigung nur ausgeben, wenn alle Sitzungen, die Übungs- und Beobachtungsfahrt
und die praktischen Sicherheitsübungen absolviert wurden.
In sogenannten Härtefällen (z.B. wenn sich die Rückreise aus dem Urlaub
durch einen Fluglotsenstreik nicht rechtzeitig antreten lässt) kann die
Verkehrsbehörde auf Anfrage entscheiden, dass der versäumte Teil, zwischendurch in einer anderen Fahrschule nachgeholt werden darf
|
 |
| Wo kann ich die praktischen Sicherheitsübungen machen? |
 |
Antwort:
Den Ort und Zeitpunkt gibt die Fahrschule bei der Anmeldung zum Seminar bekannt.
|
 |
| Ich bin schon einmal aufgefallen und habe an einem Aufbauseminar
für Fahranfänger (ASF) teilgenommen. Kann ich jetzt noch an FSF teilnehmen und meine
Probzeit verkürzen? |
 |
Antwort:
Ja. Die Probezeit wird dann von 4 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. |
 |
| Wann lohnt sich für mich die Teilnahme an FSF? |
 |
Antwort:
Immer. Am Besten ist es, wenn man innerhalb des ersten Jahres, frühestens
jedoch nach 6 Monaten, seiner Probezeit das Seminar besucht. Dann ist die
Probezeit mit Ablauf des ersten Führerscheinjahres beendet. Vorausgesetzt,
man hält sich an die Verkehrsregeln und begeht keine Verstöße.
Hat man bereits 4 Jahre Probezeit, dann lohnt es sich immer, wenn
mindestens noch das eine Jahr, um das die Probezeit dann verkürzt werden
kann, noch komplett vor einem liegt. Aber auch wenn das nicht der Fall
ist, kann man nur dazu lernen! |
 |
| Was ist, wenn ich nach der Teilnahme an FSF
und der damit verbundenen Verkürzung der Probezeit von bisher 2 auf 1 Jahr doch noch einmal
auffällig werde? |
 |
Antwort:
Dann verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre und es wird ein Aufbauseminar angeordnet.
|
 |